Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Pflichten zur Abwärmenutzung und Datenbereitstellung für Unternehmen und Rechenzentren zur Steigerung der Energieeffizienz
ZIEL
- Regelung der Verfügbarkeit von Abwärme und der relevanten Daten zu Abwärmequellen
- sparsame Ressourcennutzung und sektorenübergreifender Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz
INHALT
- §8 Einführung EMS/UMS und Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung /-nutzung
- §11-15 Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen an Rechenzentren
- Neue Rechenzentren müssen ab 07.2026 10%; 07.2027 15 % und 07.2028 20 % der Abwärme nutzen
- Der Betreiber des Wärmenetzes, dem vom Betreiber des Rechenzentrums ein Angebot zur Nutzung wiederverwendeter Energie nach Satz 1 Nummer 3 unterbreitet wird, ist verpflichtet, den Betreiber des Rechenzentrums über die Kapazität des Wärmenetzes zu informieren.
- §16 Vermeidung und Verwendung von Abwärme verpflichtend
- [Unternehmen sind verpflichtet, die [...] entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und die anfallende Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren [...] Unternehmen haben die anfallende Abwärme durch Maßnahmen und Techniken zur Energieeinsparung durch Abwärmenutzung wiederzuverwenden]
- §17 Plattform für Abwärme
- Abwärmedaten von Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh/a auf einer öffentlichen Plattform bereitgestellt
- Meldepflicht: Abwärmedaten von Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden pro Jahr in den letzten 3 Geschäftsjahren - es sollte sich um 'geführte Abwärmequellen' handeln dh. solche in denen die Abwärme in Leitungen gebündelt wird → Veröffentlichung nur von Abwärmepotentialen
- wesentliche Abwärmemenge, die gemeldet werden muss: Abwärmemenge > 200 MWh/a pro Anlage und > 800 MWh/a pro Standort und mehr als 1500 Betriebsstunden und > 25 °
- Meldepflicht ausgenommen, wenn interne oder externe Nutzung der Abwärme bereits vollständig vertraglich gesichert ist oder sich um Bau befindet
- Unternehmen sind verpflichtet Daten zu aktualisieren
ZIELGRUPPE
- Öffentliche Stellen, Unternehmen, Rechenzentren ab 300 kW nicht redundante Nennanschlussleistung (Ausnahme: Netzknoten); Nicht betroffen: Private Haushalte