Gebäudemodernisierungsgesetz (GModg)
Löst das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab, regelt Heizungstausch und energetische Anforderungen neu. Setzt die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) um.
ZIEL
- Ablösung der bisherigen 65-%-EE-Vorgabe beim Einbau neuer Heizungsanlagen durch ein technologieoffeneres Modell. Die Vorgabe verlangte, dass neu eingebaute Heizungen in bestehenden Gebäuden mindestens 65 % der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nutzen.
- Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD, 2024/1275/EU) ins nationale Recht
- Schrittweise Einführung des Nullemissionsgebäudes als Neubaustandard
INHALT
Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen bleiben grundsätzlich zulässig, müssen aber schrittweise steigende Anteile klimafreundlicher Brennstoffe einsetzen (Bio-Treppe):
ab 2029: 10 %
ab 2030: 15 %
ab 2035: 30 %
ab 2040: 60 %
Wärmepumpen, Solarthermie und bestimmte Hybridlösungen können die Anforderungen ohne die fossile „Bio-Treppe“ erfüllen.
Die bisherigen zentralen Heizungsanforderungen der §§ 71 ff. GEG entfallen und werden durch die neuen Regelungen der §§ 42–46 GModG ersetzt. Neue Mieterschutzregelung, wie etwa die Aufteilung der Betriebskosten neu eingebauter Gas-/Ölheizungen zwischen Mieter und Vermieter, dient als Ergänzung Kohlendioxidkostenaufteilungs-Gesetz, §5a, 5b)
Was bedeutet das für die Abwärme
Abwärme wird ausdrücklich als Wärmequelle berücksichtigt und erhält in der energetischen Bilanzierung einen Primärenergiefaktor von 0,0.
Damit wird die Nutzung von unvermeidbarer Abwärme gegenüber fossilen Energieträgern energetisch begünstigt und kann insbesondere bei der Versorgung von Gebäuden und Wärmenetzen zur Erfüllung energetischer Anforderungen beitragen.
Für Wärmenetze kann ein niedriger Primärenergiefaktor angesetzt werden, wenn ein entsprechender Anteil der Wärme aus erneuerbaren Energien oder Abwärme stammt.
Umsetzung der EPBD-Vorgaben
- Ökobilanzierung / Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen (§ 7)
- Nullemissionsgebäude als Neubaustandard – behördliche Gebäude ab 2028, alle übrigen ab 2030 (§ 10a/10)
- Schrittweise Mindestenergiestandards (MEPS) für bestehende Nichtwohngebäude (§ 40)
- Erweiterte Anforderungen an Gebäudeautomatisierung für Nichtwohngebäude (§ 56)
- Geänderte Referenzgebäude (Anlage 1 und 2) und Primärenergiefaktoren (Anlage 4), insbesondere wird Abwärme mit einem Primärenergiefaktor von 0,0 angesetzt
- Keine Energieverbrauchsausweise mehr für Nichtwohngebäude; stattdessen Energieeffizienzklassen A–G (Anlage 10a)
- Schrittweise Solarpflicht für Neubauten (§ 106)
- Neue Vorgaben zur Ladeinfrastruktur (Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes)
Gestaffeltes Inkrafttreten
Heizungsregeln unmittelbar nach Verkündung (Art. 1), erste EPBD-Regeln 6 Monate später (Art. 2), Nullemissionsgebäude behördlich ab 2028 (Art. 3), sonst ab 2030 (Art. 4)
ZIELGRUPPE
- Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden (Heizungstausch, Sanierung)
- Vermieter und Mieter (neue Kostenaufteilung bei fossilen Heizsystemen)
- Bauträger und Projektentwickler (Nullemissionsgebäude-Standard, Ökobilanzierung, Solarpflicht)
- Betreiber und Eigentümer von Nichtwohngebäuden (MEPS, Gebäudeautomatisierung, Energieausweise)
- Aussteller von Energieausweisen und Energieberater (neue Effizienzklassen, geänderte Referenzgebäude)
LAUFZEIT
- Seit dem 29.07.2026 in Kraft
- Ab Ende 2030 vollständige Umsetzung
Links
Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Gesetzentwurf der Bundesregierung

