Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)
Regelt den Ausbau und Betrieb von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Steigerung der Energieeffizienz und Minderung von CO₂-Emissionen
ZIEL
- Voranbringen des Ausbaus der Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland
- Förderung von Investitionen in umweltfreundliche und energieeffiziente Technologien
- Steigerung der Energieeffizienz und Reduktion des CO2-Ausstoßes
- Beitrag zur Energiewende und zur Erreichung der Klimaziele
INHALT
- Vorschrift der bevorzugten Behandlung von Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung, also zur gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme
- Finanzielle Anreize für Betreiber als Vergütung unter bestimmten Betriebsprämissen
- Vergütung für den erzeugten Strom, der ins öffentliche Netz eingespeist wird
- Nutzung erzeugter Wärme vor Ort und Einspeisung ins Fernwärmenetz
- Achtung: Serverabwärme wird nicht als „erneuerbare Energie“ oder „industrielle Abwärme“ im Sinne des KWKG gewertet, jedoch bestehen trotzdem Anknüpfungspunkte für die Förderung (siehe Förderungen): Förderungsmöglichkeit bei Lieferung von Mischwärme (§ 18 KWKG)
ZIELGRUPPE
- Betreiber von KWK-Anlagen (BHKW)
- Energieversorger
- Industrieunternehmen
LAUFZEIT
- 31.12.2030