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Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)

Regelt den Ausbau und Betrieb von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Steigerung der Energieeffizienz und Minderung von CO₂-Emissionen

Regelt den Ausbau und Betrieb von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Steigerung der Energieeffizienz und Minderung von CO₂-Emissionen

ZIEL

Voranbringen des Ausbaus der Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland  

Förderung von Investitionen in umweltfreundliche und energieeffiziente Technologien

Steigerung der Energieeffizienz und Reduktion des CO2-Ausstoßes  

Beitrag zur Energiewende und zur Erreichung der Klimaziele

INHALT

  • Das KWKG regelt insbesondere Ansprüche auf Zuschlagszahlungen für KWK-Strom sowie die Förderung von Wärme-/Kältenetzen und Speichern.
  • Finanzielle Anreize für Betreiber als Vergütung unter bestimmten Betriebsprämissen  
  • Nutzung erzeugter Wärme vor Ort und Einspeisung ins Fernwärmenetz  
  • Achtung: Serverabwärme wird nicht als „erneuerbare Energie“ oder „industrielle Abwärme“ im Sinne des KWKG gewertet, jedoch bestehen trotzdem Anknüpfungspunkte für die Förderung (siehe Förderungen): Förderungsmöglichkeit bei Lieferung von Mischwärme (§ 18 KWKG)
  • Der EuGH hat am 9. Juli 2026 entschieden, dass die KWKG-Förderung keine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferechts darstellt. Damit entfällt der bisherige beihilferechtliche Genehmigungsvorbehalt. Für die bestehende Förderung ergeben sich dadurch zunächst keine Änderungen; zugleich erleichtert das Urteil künftige Anpassungen und eine Novellierung des KWKG. Zum Urteil des EuGH (Rechtssache C-242/24 P)
  • Das KWKG umfasst neben der Förderung von KWK-Anlagen auch Fördertatbestände für Wärmenetze, Kältenetze und Wärmespeicher.

ZIELGRUPPE

Betreiber von KWK-Anlagen (BHKW)  

Energieversorger  

Industrieunternehmen

LAUFZEIT

Für neue KWK-Anlagen besteht grundsätzlich eine Zuschlagsberechtigung bei Inbetriebnahme bis zum 31.12.2026, für bestimmte Vorhaben gibt es Übergangsregelungen darüber hinaus.  

Der EuGH hat am 9. Juli 2026 entschieden, dass die KWKG-Förderung keine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferechts darstellt. Das schafft zusätzliche Rechtssicherheit für die Weiterentwicklung und Novellierung des KWKG. Eine umfassende Novelle des KWKG steht weiterhin aus; zentrale Fördervoraussetzungen des geltenden Gesetzes knüpfen grundsätzlich an den 31. Dezember 2026, wobei Übergangsregelungen für bestimmte Vorhaben bestehen.

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