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Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)

Regelt den Ausbau und Betrieb von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Steigerung der Energieeffizienz und Minderung von CO₂-Emissionen

ZIEL

  • Voranbringen des Ausbaus der Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland  
  • Förderung von Investitionen in umweltfreundliche und energieeffiziente Technologien
  • Steigerung der Energieeffizienz und Reduktion des CO2-Ausstoßes  
  • Beitrag zur Energiewende und zur Erreichung der Klimaziele

INHALT

  • Vorschrift der bevorzugten Behandlung von Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung, also zur gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme  
  • Finanzielle Anreize für Betreiber als Vergütung unter bestimmten Betriebsprämissen  
  • Vergütung für den erzeugten Strom, der ins öffentliche Netz eingespeist wird
  • Nutzung erzeugter Wärme vor Ort und Einspeisung ins Fernwärmenetz  
  • Achtung: Serverabwärme wird nicht als „erneuerbare Energie“ oder „industrielle Abwärme“ im Sinne des KWKG gewertet, jedoch bestehen trotzdem Anknüpfungspunkte für die Förderung (siehe Förderungen): Förderungsmöglichkeit bei Lieferung von Mischwärme (§ 18 KWKG)

ZIELGRUPPE

  • Betreiber von KWK-Anlagen (BHKW)  
  • Energieversorger  
  • Industrieunternehmen

LAUFZEIT

  • 31.12.2030

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