Wärmeplanungsgesetz (WPG)
Förderung und Vorgaben für kommunale Wärmeplanung zur Dekarbonisierung und zum Ausbau erneuerbarer Wärmequellen bis 2045
ZIEL
- Verbesserung der kommunalen Wärmeplanung in Deutschland
- Vorantreiben des Ausbaus erneuerbarer Energien im Wärmesektor
- Gewährleistung einer langfristig nachhaltigen und klimafreundlichen Wärmeversorgung in Städten und Gemeinden
- Zusammenarbeit zwischen den Kommunen, Energieversorgern und anderen relevanten Akteuren fördern, um eine integrierte und effiziente Umsetzung der Wärmepläne sowie Investitionssicherheit zu gewährleisten
INHALT
- Verfahren nach Einwohnerzahl:
- < 10.000 - 45.000 EW: Konvoi/ gemeinsame Planung mit umliegenden Kommunen
- 45.000 - 100.000 EW: EED-Anforderungen
- > 100.000 EW: EED-Anforderungen und Wärmeplanung bis 20.06.2026
- Monetäre Unterstützung bei Planungskosten - Bund sagt insgesamt 500 Mio. € zu
- Vorgehen:
- Bestandsanalyse
- Potenzialanalyse: Identifizieren von erneuerbaren Energiepotenzialen und unvermeidbarer Abwärme
- Zielszenario: Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete und Erstellung von Wärmenetzausbau- und dekarbonisierungsfahrplänen
- Umsetzungsstrategie: aufeinander abgestimmte Maßnahmen und zeitliche Priorisierung dieser, um das Zielszenario zu ermöglichen
- Parallel Informations- und Beteiligungsprozess
- Alle 5 Jahre ist der Wärmeplan fortzuschreiben (Prüfung Soll und Ist)
- Wärmenetze müssen mindesten 30 % erneuerbare Energien / unvermeidbare Abwärme in 2030 und 80 % in 2040 vorweisen
- § 2 Abs. 1: Der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen soll im bundesweiten Mittel ab dem 01.01.2030 50 % betragen
- § 3 Abs. 1 - Definition unvermeidbare Abwärme: Der Anteil der Wärme, der als Nebenprodukt in einer Industrie- oder Gewerbeanlage oder im tertiären Sektor aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßigkeiten anfällt, nicht durch Anwendung des Standes der Technik vermieden werden kann, in einem Produktionsprozess nicht nutzbar ist und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde. [Anhebung unvermeidbare Abwärme auf Niveau von erneuerbaren Energien].
- § 29: jährliche Nettowärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus:
- ab dem 01.01.2030 zu einem Anteil von mindestens 30 %
- ab dem 01.01.2040 zu einem Anteil von mindestens 80 %
ZIELGRUPPE
- Deutsche Kommunen (Städte und Gemeinden)
- Energieversorger, Stadtwerke und weitere Akteure im Wärmesektor, die bei der Umsetzung der Pläne eine aktive Rolle spielen sollen